Lizenzvertrag Gegenstand des VertragesGegenstand des Vertrages ist das Nutzungsrecht für die auf dem gelieferten Datenträger (CD) aufgezeichnete Software Büromanager für Windows - Auftragsverwaltung - im folgenden auch als Software bezeichnet. Darüber hinaus bezieht sich dieser Vertrag auf alle Programmerweiterungen, -änderungen und Updates, die nach diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern vereinbart und geliefert werden.
Umfang der Benutzung Der Lizenzgeber gewährt dem Erwerber - im folgenden Lizenznehmer genannt - das Recht, die Software auf einem Mehrbenutzersystem mit der vereinbarten User-Zahl zu nutzen. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Dem Lizenznehmer ist untersagt, die Software an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten sonstwie zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf den Quellcode der Software. Es ist untersagt, die Software zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen, die Software zu ändern, zu übersetzen oder davon abgeleitete Produkte zu erstellen. Der Lizenzgeber behält sich in diesem Falle vor, neben den gesetzlichen Sanktionen sämtliche Supportleistungen einzustellen, des weiteren verliert der Lizenznehmer sämliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche. Das Recht zur Benutzung kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt. Der Lizenzgeber macht darauf aufmerksam, daß der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen. Gewährleistung und Haftung Sollte der Datenträger oder die damit ausgelieferte Software fehlerhaft sein, so kann der Lizenznehmer Ersatzlieferung während der hiermit vereinbarten Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Wird ein Fehler nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Lizenznehmer nicht Rücktritt, sondern Herabsetzung des Erwerbspreises verlangen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Erwerber. In keinem Fall haftet der Lizenzgeber für eventuelle Kosten für die Beschaffung von Ersatzprodukten oder -dienstleistungen, entgangenen Gewinn, Verlust von Daten bzw. Informationen oder beliebig andere konkrete, indirekte, Folgeschäden oder Schäden, die sich in irgendeiner Weise aus der Nutzung oder der mangelnden Verwendungsfähigkeit der Software oder von Dienstleistungen ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Bei Unzulässigkeit des Schadensausschlusses wird vereinbart: 1) daß nur für vorhersehbare Schäden gehaftet wird, 2) die Höhe der Schäden begrenzt ist auf die Höhe des Lizenzerwerbspreises für das Programm, 3) daß bei nachträglichen Bestellungen von individuellen Programmänderungen bzw. -erweiterungen die Höhe begrenzt ist auf die Höhe des Rechnungsbetrages der jeweiligen Programmänderung/-erweiterung. Bei Personenschäden wird für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich fixiert sind. Sollte eine Klausel dieses Vertrages oder ein Teil davon rechtlich unwirksam sein, so wird hiervon nur diese eine Klausel oder der Teil davon betroffen, nicht jedoch der ganze Vertrag. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln.
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